Der Club Nexus engagiert sich gerne für die echten Anliegen der Junioren des Handball Club Dietikon-Urdorf. Die Kooperation und Unterstützung geht über das finazielle Engagement hinaus.

Statuten

NAME, SITZ, ZWECK UND MITTEL
Art. 1           Name 

Unter dem Namen Club Nexus (im folgenden Club genannt) besteht als Verein, nach Artikel 60 ff ZGB, eine Gönnervereinigung. 

Art. 2           Sitz 

Der Sitz des Club’s befindet sich in Dietikon. 

Art. 3           Zweck 

Der Club bezweckt, den Handball Club Dietikon-Urdorf finanziell zu unterstützen, den Zusammenhalt und die Kameradschaft unter den Club Mitgliedern zu pflegen und zu fördern. 

Art. 4           Mittel 

Die Mittel zur Erreichung des Zwecks sind Erhebung von Mitgliederbeiträgen, Veranstaltung von gesellschaftlichen und sportlichen Anlässen. 

RECHNUNGSJAHR 
Art. 5           Rechnungs-Periode 

Das Rechnungsjahr des Club’s entspricht dem Kalenderjahr. 

MITGLIEDSCHAFT 
Art. 6           Berechtigung zur Mitgliedschaft 

1.    Es können natürliche und juristische Personen Mitglied im Club werden. 

2.    Natürliche Personen können sich bei Versammlungen und Club-Anlässen nicht vertreten lassen. 

3.    Juristische Personen werden an Versammlungen und Club-Anlässen durch einen vom Mitglied bezeichneten Delegierten vertreten.      

4.    Wenn eine juristische Person aus dem Club austritt, kann ihr VertreterIn/Delegierter als natürliche Person weiterhin Mitglied des Club’s bleiben. 

Art. 7           Dauer der Mitgliedschaft 

Das Mitglied wird bei Eintritt in den Club zu einer Mitgliedschaft von mindestens 3 Jahren angehalten. 

Art. 8           Beschränkung der Mitgliederzahl 

Die Zahl der Mitglieder soll auf die Dauer 99 nicht übersteigen. 

Art. 9           Ehrungen 

Nicht-Clubmitglieder, welche sich um die Belange des Club’s verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Club-Anlässen eingeladen werden. 

Art. 10         Eintritt, Austritt, Ausschluss 

1.    Der Eintritt in den Club erfolgt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand und mit der Überweisung des ersten Jahresbeitrages. 

2.    Der Austritt erfolgt mit schriftlicher Austrittserklärung, welche spätestens 3 Monate vor Ende eines Geschäftsjahres beim Präsidenten des Club’s eintreffen muss. 

3.    Wird vor Ende des Geschäftsjahres fristgerecht keine Austrittserklärung erstattet, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr. 

4.    Die Mitgliedschaft erlischt beim Tode einer natürlichen Person oder bei Auflösung der juristischen Person. 

5.    Der Vorstand kann Vereinsmitglieder bei Vorliegen wichtiger Gründe aus dem Club ausschliessen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verhalten, durch das der gute Ruf des Club’s und/oder des Handball Club Dietikon-Urdorf Schaden nehmen kann.  Als wichtiger Grund gilt ebenfalls, wenn ein Mitglied nach erfolgter Aufforderung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Entscheid über den Ausschluss/Austritt ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Vorbehalten bleibt eine allfällige gerichtliche Anfechtung.           

6.    Der Club schuldet bei vorzeitigem Austritt eines Mitgliedes in jedem Fall keine Jahres- oder Akonto-Beitragsrückerstattung. 

Art. 11         Jahresbeitrag 

Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist erstmals fällig bei Eintritt in den Club. 

ORGANISATION 
A       GENERALVERSAMMLUNG
B        VORSTAND
C       PRÄSIDENT
D       REVISIONSSTELLE
A. GENERALVERSAMMLUNG 
Art. 12         Aufgaben und Kompetenzen 

1.    Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Club’s. Sie entscheidet über alle Belange, die nicht anderen Organen übertragen sind. 

2.    An der GV werden (sofern fällig) folgende Geschäfte traktandiert: 

-      Genehmigung des Protokolls der letzten GV

-      Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

-      Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren

-      Entlastung des Vorstandes

-      Wahl des Präsidenten

-      Wahl des Kassiers

-      Wahl des übrigen Vorstandes

-      Wahl der Rechnungsrevisoren

-      Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages

-      Festsetzung und Änderung der Statuten

-      Verwendung und Zweckbindung der finanziellen Mittel und Beiträge

-      Tätigkeitsprogramm des Club’s

-      Beschlussfassung über allfällig vom Vorstand unterbreitete Geschäfte

-      Beschlussfassung über Anträge von Club-Mitgliedern

-      Beschlussfassung über Geschäfte, welche der GV durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind 

Art. 13         Beschlussfassung 

1.    Die GV ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Wird dieses Quorum nicht erreicht, hat der Vorstand innert 14 Tagen ab Datum der nicht beschlussfähigen GV schriftlich zu einer zweiten GV einzuladen. Bei dieser zweiten GV ist kein minimales Quorum erforderlich. 

2.    Wahl und Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Wahlen und Abstimmungen sind durchzuführen, wenn dies eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt. 

3.    Es gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. 

4.    Jedes Mitglied hat an der GV eine Stimme. Im Falle von Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stimmentscheid zu. 

Art. 14         Fristen 

1.    Die ordentliche GV hat innert vier Monaten nach Ende des Rechnungsjahres stattzufinden. 

2.    Der Vorstand, mit absoluter Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder, oder ein Fünftel der Mitglieder kann (letzteres mittels an den Vorstand gerichtetem schriftlichem Begehren) die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen. Diese ist vom Vorstand anzusetzen und innert eines Monats nach Vorstandsbeschluss bzw. Eintreffen des Begehrens der Mitglieder durchzuführen. 

3.    Zu einer GV ist schriftlich mindestens 20 Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden einzuladen. 

4,    Anträge der Mitglieder müssen mindestens 40 Tage vor dem festgesetzten GV-Datum schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. 

B. VORSTAND 
Art. 15         Zusammensetzung, Wahl 

1.    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Kassier und zwei bis vier Beisitzern.

2.     Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

Art. 16         Aufgaben und Kompetenzen 

Der Vorstand ist das Führungsgremium des Club’s. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: 

1.    Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung unter den Beisitzern sowie die Zeichnungsberechtigung nach Vorschlag des Präsidenten. 

2.    Er vollzieht die Beschlüsse der GV, führt die laufenden Geschäfte durch und vertritt den Club gegenüber dem Handball Club Dietikon-Urdorf und der Öffentlichkeit. 

3.    Er bereitet die GV und die Anträge des Vorstandes vor. 

4.    Er entscheidet über Auslagen für Club-interne Aktivitäten im Rahmen der genehmigten Finanzrichtlinien. 

5.    Er stellt Antrag auf Änderung der Statuten und Erlass von Reglementen. 

6.    Er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.      

7.      Er gibt in geeigneter Form periodisch ein Mitgliederverzeichnis an die Club-Mitglieder ab. 

8.    Der Vorstand besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge. 

Art. 17         Beschlussfassung 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit Einschluss des Präsidenten oder des Vize-Präsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl steht dem Präsidenten, bei seiner Abwesenheit dem Vize-Präsidenten, der Stichentscheid zu. 

C. PRÄSIDENT 
Art. 18         Wahl 

Der Präsident wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 

Art. 19         Aufgaben und Kompetenzen 

1.    Der Präsident führt den Club. 

2.     Er leitet den Vorstand und regelt die Aufgaben und Kompetenzen innerhalb des Vorstandes. 

3.    Er hat den Vorsitz bei Vorstandssitzungen und GV’s. 

4.    Er setzt Schwergewichte und Prioritäten für die Tätigkeit des Vorstandes und von möglicherweise zu bildenden Arbeitsgruppen ausserhalb des Vorstandes. 

5.    Er regelt den Kontakt zu weiteren Interessengruppen aus Sport und Wirtschaft sowie zu ähnlichen Institutionen. 

6.    Er setzt sich ein für eine moderate Gegenleistung des Club’s an seine
Mitglieder. D.  Revisionsstelle 

Art. 20         Wahl 

1.    Die GV wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Revisoren sowie einen Ersatzmann oder eine Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle. 

2.    Sie wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt 

Art. 21         Aufgaben 

Die Revisionsstelle hat die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Buchhaltung des Club’s  zu prüfen und der GV darüber schriftlich Bericht zu erstatten. 

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN 
Art. 22         Mittel 

Die Mittel des Club’s stammen aus: 

-      Mitgliederbeiträgen

-      Schenkungen und Zuwendungen

-      Erträgen aus dem Vereinsvermögen

-      Aktionen und Veranstaltungen 

Art. 23         Haftung 

Für Verbindlichkeiten des Club’s haftet nur das Club-Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Art. 24         Beiträge an den Handball Club Dietikon-Urdorf 

1.    Von den durch die Mitglieder einbezahlten Beiträgen werden dem Handball Club Dietikon-Urdorf mindestens 75% zur Verfügung gestellt. Die restlichen 25% können für Club-interne Aktivitäten verwendet werden. 

2.    Die GV des Club’s kann Beiträge an den Handball Club Dietikon-Urdorf ganz oder teilweise zweckgebunden, z.B. für die Nachwuchs-Förderung, sprechen. 

3.    Zuwendungen, welche nicht aus Mitgliederbeiträgen stammen und nicht zweckgebunden sind, werden durch den Vorstand beschlossen. 

AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION DES CLUB’S 
Art. 25         Auflösung 

1.    Der Beschluss über die Auflösung des Club’s steht einer ordentlichen oder ausserordentlichen GV zu. Ein solcher Beschluss muss eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen, um rechtsgültig zu sein. 

2.    Die Auflösung des Club’s erfolgt automatisch und ohne GV-Beschluss, wenn die Mitgliederzahl unter 10 sinkt.  

Art. 26         Liquidation 

Die Liquidation wird vom amtierenden Vorstand durchgeführt. Ein eventueller Liquidationsüberschuss nach Tilgung aller Club-Verpflichtungen ist dem Handball Club Dietikon-Urdorf zuzuführen.

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